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Vorweggenommene Erbfolge

Möchten Sie bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens auf Kinder oder andere nahestehende Personen übertragen? Die vorweggenommene Erbfolge kann Steuern sparen und helfen, Streit über die Aufteilung Ihres Nachlasses zu vermeiden.

Als Faustregel gilt, dass Sie nur solche Vermögensgegenstände schon zu Lebzeiten übertragen sollten, die Sie sicher entbehren können. Alles worauf Sie in späteren Jahren vielleicht noch einmal zugreifen wollen oder müssen, sollten Sie im Normalfall lieber behalten.

Bei der Übertragung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken können Sie sich als Veräußerer einzelne Rechte vorbehalten, zum Beispiel einen Nießbrauch (also ein umfassendes Nutzungsrecht, das Ihnen sowohl die Eigennutzung, als auch die Vermietung weiterhin ermöglicht), ein Wohnrecht oder einen Anspruch auf Pflegeleistungen oder eine lebenslange Rente. Sie können sich auch ein Rückforderungsrecht ausbedingen, etwa wenn der Erwerber das überlassene Grundstück ohne Ihre Zustimmung verkauft oder belastet, vor Ihnen verstirbt oder insolvent wird.

Insbesondere bei größeren Vermögen kann es sinnvoll sein, Grundbesitz und andere Vermögenswerte in eine aus Ihnen und Ihren Nachkommen bestehende vermögensverwaltende Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft) einzubringen und dann nach und nach die Anteile der jüngeren Generation an dieser Gesellschaft zu erhöhen. Durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags stellen wir sicher, dass Sie das Heft in der Hand behalten und die Geschäftsführung der Gesellschaft bei Ihnen liegt, solange Sie möchten. Gern finden wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die für Sie optimale Gestaltung.

Wenn Sie mehrere Kinder haben, die bei der vorweggenommenen Erbfolge nicht alle gleich behandelt werden, gilt es zu überlegen, ob diese Ungleichbehandlung von Dauer sein oder im Erbfall ausgeglichen werden soll. Ein Ausgleich kann entweder im Überlassungsvertrag oder im Testament geregelt werden.

Bei jeder Vermögensübertragung zu Lebzeiten sollten Sie regeln, ob sich der Erwerber das Geschenkte auf seine Pflichtteilsansprüche bei Ihrem Ableben anrechnen lassen muss. Eine Anrechnungspflicht ist fast immer sinnvoll.

Falls Sie schon ein Testament oder einen Erbvertrag haben, sollte man prüfen, ob hier Anpassungen nötig werden, wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten übertragen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir generell keine Beurkundungen vornehmen, die bei drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder drohender Insolvenz den Zugriff von Gläubigern vereiteln sollen. Solche Versuche, in letzter Minute Vermögen bei Seite zu schaffen, sind fast immer strafbar und unterliegen der Anfechtung.

Zur Vorbereitung eines Überlassungsvertrags, mit dem Sie Immobilien auf Nachkommen übertragen, teilen Sie uns bitte mit: Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID) und die des Erwerbers, ob Sie verheiratet sind, ob Sie noch weitere Abkömmlinge haben sowie die Grundbuchdaten (Grundbuchbezirk und Blattnummer) des zu übertragenden Objekts. Falls Sie sich einzelne Rechte vorbehalten möchten, geben Sie das bitte an.

Ehebedingte Zuwendung

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.