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Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist eine eher seltene Rechtsform. Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Gesellschaftszweck der oHG muss entweder ein Gewerbebetrieb oder die Verwaltung eigenen Vermögens sein. Für die Schulden der Gesellschaft haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, also persönlich und unbeschränkt in voller Höhe.

Wenn die Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist die Gesellschaft automatisch offene Handelsgesellschaft und muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Betreibt die Gesellschaft ein Gewerbe, das nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, oder verwaltet sie nur eigenes Vermögen, kann man die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen, muss es aber nicht. Ohne Handelsregistereintragung ist die Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch Eintragung in das Handelsregister verwandelt sie sich in eine offene Handelsgesellschaft.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist ratsam. Notarieller Beurkundung bedarf der Gesellschaftsvertrag nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn er eine Verpflichtung zur Übertragung einer Immobilie oder eines GmbH-Anteils begründet.

Nach den gesetzlichen Regelungen sind die Gesellschafter im Zweifel zu gleichen Teilen am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Wird nichts Abweichendes vereinbart, ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Ein Gesellschafter kann seinen Anteil an der Gesellschaft nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter übertragen oder belasten.

Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus, ist die Gesellschaft beendet und das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das nennt man Anwachsung.

Die Gesellschafter können die Gesellschaft auch dadurch beenden, dass sie die Auflösung beschließen und das Gesellschaftsvermögen unter ihnen verteilen (Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens).

Obwohl die Gesellschafter normalerweise einzelvertretungsberechtigt sind, müssen die meisten Handelsregisteranmeldungen von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Nur für die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift sowie bei Anmeldungen, die Prokuristen oder Zweigniederlassungen betreffen, genügt die Unterschrift durch Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl. Die Unterschriften unter einer Handelsregisteranmeldung müssen notariell beglaubigt werden.

Wenn Sie die Gründung einer oHG zum Handelsregister anmelden möchten, teilen Sie uns bitte die Firma, den Sitz, die inländische Geschäftsanschrift sowie den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, die Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Gesellschafter sowie die allgemeine, im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Vertretungsregelung und die konkrete Vertretungsbefugnis jedes einzelnen Gesellschafters mit. Bitte beachten Sie, dass die im Handelsregister einzutragende inländische Geschäftsanschrift bei der oHG zwingend mit dem Sitz der Gesellschaft übereinstimmen muss.

Wenn wir für Sie auch den Gesellschaftsvertrag entwerfen sollen, lassen Sie uns bitte wissen, ob Sie über die in das Handelsregister einzutragenden Punkte hinaus noch weitere Regelungen treffen möchten, wie z.B. bestimmte Einlagepflichten der Gesellschafter.

Was möchten Sie als nächstes tun?

Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.