Handelsregisteranmeldungen eines eK
Handelsregisteranmeldungen bedürfen einer notariellen Beglaubigung.
Die folgende Übersicht erleichtert Ihnen die Orientierung, wer was zum Handelsregister anmelden muss und welche Unterlagen beizufügen sind. Sie ist nicht abschließend.
Einzelunternehmen (e.K.)
Was ist anzumelden | Beizufügende Unterlagen | Wer muss anmelden |
Geschäftsaufnahme | keine | Inhaber |
Änderung der Firma | keine | Inhaber |
Änderung der Hauptniederlassung | keine | Inhaber |
Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (muss mit dem Ort der Hauptniederlassung übereinstimmen) | keine | Inhaber |
Errichtung, Aufhebung oder Verlegung einer Zweigniederlassung | keine | Inhaber |
Erteilung oder Widerruf von Prokura, Änderung der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen | keine | Inhaber |
Übertragung auf einen anderen Inhaber | keine | Veräußerer und Erwerber |
Tod des Inhabers | Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll | alle Erben des verstorbenen Inhabers |
Erlöschen der Firma | keine | Inhaber |
Umwandlungen
Für die Anmeldung von Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz gelten besondere Vorschriften.
Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.