Nach oben scrollen

Handelsregisteranmeldungen eines eK

Handelsregisteranmeldungen bedürfen einer notariellen Beglaubigung.

Die folgende Übersicht erleichtert Ihnen die Orientierung, wer was zum Handelsregister anmelden muss und welche Unterlagen beizufügen sind. Sie ist nicht abschließend.

Einzelunternehmen (e.K.)

Was ist anzumelden Beizufügende Unterlagen Wer muss anmelden
Geschäftsaufnahme keine Inhaber
Änderung der Firma keine Inhaber
Änderung der Hauptniederlassung keine Inhaber
Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (muss mit dem Ort der Hauptniederlassung übereinstimmen) keine Inhaber
Errichtung, Aufhebung oder Verlegung einer Zweigniederlassung keine Inhaber
Erteilung oder Widerruf von Prokura, Änderung der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen keine Inhaber
Übertragung auf einen anderen Inhaber keine Veräußerer und Erwerber
Tod des Inhabers Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll alle Erben des verstorbenen Inhabers
Erlöschen der Firma keine Inhaber

Umwandlungen

Für die Anmeldung von Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz gelten besondere Vorschriften.

Was möchten Sie als nächstes tun?

Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.