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Grundschuld oder Hypothek löschen lassen

Wenn in Ihrem Grundbuch eine Grundschuld oder Hypothek eingetragen ist, die als Kreditsicherheit nicht mehr benötigt wird, können Sie sie löschen lassen. Die Eintragung verschwindet nicht von allein aus dem Grundbuch, wenn Sie den Kredit zurückgezahlt haben.

Zur Löschung einer Grundschuld brauchen Sie eine Löschungsbewilligung des Gläubigers und, falls ein Grundschuldbrief erteilt wurde, auch den Grundschuldbrief. Zur Löschung einer Hypothek brauchen Sie eine Löschungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung des Gläubigers und, falls ein Hypothekenbrief erteilt wurde, auch den Hypothekenbrief. Das alles bekommen Sie auf Anforderung vom Gläubiger.

Die Unterschrift des Gläubigers auf der Löschungsbewilligung oder der löschungsfähigen Quittung muss notariell beglaubigt sein. Falls der Gläubiger eine Behörde ist (etwa die Hamburgische Investitions- und Förderbank), reicht die Unterschrift des Gläubigers nebst Behördensiegel aus. Darum kümmert sich der Gläubiger.

Wenn Ihnen die Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung des Gläubigers und ggf. der Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorliegt, vereinbaren Sie einen Termin beim Notar und lassen die Unterschriften aller Eigentümer unter dem Löschungsantrag ebenfalls notariell beglaubigen.

Anschließend reichen Sie die Unterlagen entweder selbst beim Grundbuchamt ein oder lassen das den Notar für Sie erledigen.

Was möchten Sie als nächstes tun?

Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.