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GmbH Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung

Die Gesellschafter einer GmbH können beschließen, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen oder herabzusetzen. Eine Herabsetzung auf einen Betrag unter 25.000 EUR ist nicht möglich. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung muss notariell beurkundet werden. Er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Anforderungen aufstellen.

 

Kapitalerhöhung

Im Kapitalerhöhungsbeschluss legen die Gesellschafter fest, ob die Kapitalerhöhung als effektive Kapitalerhöhung (gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen) oder als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen soll.

Bei einer effektiven Kapitalerhöhung erhält die Gesellschaft zusätzliches Vermögen. Der Kapitalerhöhungsbeschluss legt fest, wer zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile zugelassen ist. Fehlt eine solche Festlegung, sind das die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Außerdem bestimmt der Kapitalerhöhungsbeschluss, ob die Übernehmer der neuen Geschäftsanteile Bareinlagen (also Geld) oder Sacheinlagen zu leisten haben. Fehlt eine solche Bestimmung, sind Bareinlagen geschuldet. Es ist wichtig, dass die Übernehmer der neuen Geschäftsanteile genau die Leistungen erbringen, die nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss geschuldet sind. Wenn der Beschluss Bareinlagen vorsieht, dürfen nicht statt Geld irgendwelche anderen Vermögenswerte eingebracht werden. Insbesondere ist es unzulässig, statt der eigentlich geschuldeten Bareinlagen Gewinnansprüche oder andere Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft einzubringen. Selbst die Wiedereinzahlung bereits ausgeschütteter Gewinne gilt nicht als Bareinlage. Die Einlagen der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile dürfen normalerweise erst nach der notariellen Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung geleistet werden. Sonst haben sie keine tilgende Wirkung (das heißt, der Gesellschafter müsste unter Umständen doppelt leisten). Die Übernahmeerklärungen der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile müssen notariell beglaubigt sein.

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Gesellschaft kein neues Vermögen zugeführt. Stattdessen werden in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Das geht nur, wenn ein Wirtschaftsprüfer die Bilanz geprüft und ihr einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zum Handelsregister liegen. Wenn die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nicht ohnehin von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden, entstehen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch die Prüfungspflicht erhebliche Mehrkosten. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln lässt das Beteiligungsverhältnis der bisherigen Gesellschafter an der Gesellschaft unberührt.

 

Kapitalherabsetzung

Eine Kapitalherabsetzung kann entweder als ordentliche Kapitalherabsetzung oder als vereinfachte Kapitalherabsetzung beschlossen werden.

Der Beschluss über die ordentliche Kapitalherabsetzung muss von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger und ggf. weitere Blätter, die der Gesellschaftsvertrag bestimmt) veröffentlicht werden. Dabei sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihr zu melden. Die der Gesellschaft bekannten Gläubiger sind außerdem durch besondere Mitteilung aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind wegen ihrer Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Handelsregister kann frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs in den Gesellschaftsblättern erfolgen. Erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister dürfen Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden oder von den Gesellschaftern geschuldete Einlagen erlassen werden.

Soll die Kapitalherabsetzung dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann sie als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. Für eine solche vereinfachte Kapitalherabsetzung gelten strenge Vorgaben, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

 

Handelsregisteranmeldungen

Die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH ist immer von sämtlichen Geschäftsführern zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt sein.

GmbH Gesellschafterbeschlüsse

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