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GmbH Geschäftsanteilsübertragung

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung (z.B. durch einen Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Einbringungsvertrag oder Treuhandvertrag) bedarf der notariellen Beurkundung. Gleiches gilt für die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder die Bestellung eines Nießbrauchs sowie für die Verpflichtung zur Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung.

Bei einem Kaufvertrag sollte an die Absicherung des Verkäufers und des Käufers gedacht werden.

Zur Absicherung des Verkäufers empfiehlt es sich normalerweise, den Anteil erst nach Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergehen zu lassen. Wenn das nicht möglich ist, kann man eine Rückverpfändung des Geschäftsanteils an den Verkäufer in Betracht ziehen. Auch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers oder die Stellung von Bankbürgschaften oder Bankgarantien kann die Absicherung des Verkäufers verbessern.

Der Käufer sollte sich fragen, welche Sicherheiten er vom Verkäufer hinsichtlich der übertragenen Anteile und des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens benötigt. Reicht ihm eine Zusicherung, dass der Geschäftsanteil wirklich dem Verkäufer gehört und er nicht mit Rechten Dritter belastet ist? Oder benötigt er weitere Garantien, z.B. über den Zustand des Unternehmens der Gesellschaft (Bilanz, Steuern, Kundenstamm, Verträge, Mitarbeiter, gewerbliche Schutzrechte, behördliche und private Genehmigungen, Umweltschutz)?

Falls Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft noch nicht vollständig und ordnungsgemäß geleistet sind, sollte der Vertrag bestimmen, welche Partei die offenen Einlagen erbringen soll. Gegenüber der Gesellschaft haftet sowohl der Veräußerer, als auch der Erwerber.

Zur Vorbereitung der Beurkundung benötigen wir von Ihnen die Firma und Handelsregisternummer der Gesellschaft, die Personalien aller Gesellschafter, die aktuelle Liste der Gesellschafter und den aktuellen Gesellschaftsvertrag. Geben Sie bitte an, welche Anteile gegen welche Gegenleistung übertragen oder belastet werden sollen und was die Parteien sonst noch vereinbaren möchten.

Was möchten Sie als nächstes tun?

Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.