Gewerbliche Immobilienkaufverträge
Wir beurkunden Kaufverträge über Gewerbeimmobilien und Wohnanlagen jeder Größe.
Normalerweise werden solche Kaufverträge von den Rechtsanwälten und Steuerberatern der Vertragsparteien entworfen und ausgehandelt. Das ist auch auf jeden Fall zu empfehlen.
Es hilft uns und Ihnen aber sehr, wenn Sie sich nicht erst an uns wenden, wenn die Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind und ein Beurkundungstermin vereinbart werden soll. Bitte übersenden Sie uns schon frühzeitig eine vorläufige Fassung des Vertragstextes (auch wenn Details noch zwischen den Parteien verhandelt werden), damit sich der Notar mit dem generellen Inhalt des Vertrags vertraut machen kann. Manchmal entdeckt der Notar dabei Regelungen, die unwirksam oder undurchführbar sind, und kann dann noch rechtzeitig Einfluss nehmen.
Der Kauf eines Gewerbegrundstücks oder einer größeren Wohnanlage ähnelt dem Kauf eines Unternehmens. Anders als beim privaten Immobilienkaufvertrag enthält er häufig eine Vielzahl individuell ausgehandelter Gewährleistungsregelungen und Garantien. Typischerweise gibt es umfangreiche Anlagen (etwa Mietverträge, Bodengutachten, Genehmigungsbescheide). Die Beurkundung dieser Anlagen kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, weil sie oft vollständig vorgelesen werden müssen. Die Dauer der Beurkundung des eigentlichen Kaufvertrags lässt sich verkürzen, indem man die Anlagen in eine separate Bezugsurkunde auslagert (die zwar immer noch vorgelesen werden muss, aber nicht notwendigerweise den Vertragsparteien). Auf diese Bezugsurkunde wird dann im Kaufvertrag verwiesen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns die Anlagen so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass die Bezugsurkunde vor der Beurkundung des Kaufvertrags errichtet und vorgelesen werden kann. Je nach Umfang der Anlagen kann das durchaus einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte geben Sie uns daher die Anlagen für Ihren gewerblichen Immobilienkaufvertrag rechtzeitig her. Wenn der Inhalt einzelner Anlagen noch nicht feststeht, ist das nicht schlimm. Der Notar kann dann wenigstens schon mal eine Bezugsurkunde mit den übrigen Anlagen errichten.
Sollte ausnahmsweise eine der Vertragsparteien ein Verbraucher sein (also jemand, der den Vertrag nicht zu einem Zweck abschließt, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist), während die andere Vertragspartei Unternehmer ist, darf der Kaufvertrag erst zwei Wochen, nachdem der Verbraucher vom Notar den Entwurf des Vertragstextes erhalten hat, beurkundet werden. Die Versendung des Entwurfs muss zwingend durch den Notar erfolgen. Zu solchen Konstellationen kann es auch bei Gewerbeimmobilien kommen, wenn zum Beispiel der Verkäufer nicht selbst gewerblich tätig ist oder als Vertragspartei eine aus Verbrauchern bestehende vermögensverwaltende Personengesellschaft auftritt.
Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.