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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt) ist die einfachste Form einer Gesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Zweck muss nicht unbedingt unternehmerisch sein. Viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts dienen lediglich der Vermögensverwaltung. Für die Schulden der Gesellschaft haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, also persönlich und unbeschränkt in voller Höhe.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht immer einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Vielzahl von Regelungen, die gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach dem BGB sind die Gesellschafter im Zweifel zu gleichen Teilen am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Ein Gesellschafter kann seinen Anteil an der Gesellschaft nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter übertragen.

Notarieller Beurkundung bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn er eine Verpflichtung zur Übertragung einer Immobilie oder eines GmbH-Anteils begründet.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden nicht im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen. Das ist ein Nachteil für die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr, weil sich Geschäftspartner nicht zuverlässig davon überzeugen können, dass die Gesellschaft besteht, wer Gesellschafter ist und durch wen die Gesellschaft vertreten wird.

Verwendung finden Gesellschaften bürgerlichen Rechts vor allem im Bereich der Vermögensverwaltung, bei Klein- und Kleinstunternehmen und als sogenannte Gelegenheitsgesellschaften zur Verfolgung eines begrenzten, vorübergehenden Zwecks.

Wenn die Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist die Gesellschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr, sondern eine offene Handelsgesellschaft (oHG), die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Auch eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, kann in das Handelsregister eingetragen werden und wird dann durch Eintragung zur offenen Handelsgesellschaft.

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Was Sie wissen sollten
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