Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht und Zuwendungsverzicht
Erbverzicht
Wer zu den gesetzlichen Erben zählt (Ehegatte, Verwandte) kann durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht umfasst immer auch den Pflichtteilsverzicht. So ein Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Verstirbt der Erblasser, gehört der Verzichtende nicht mehr zum Kreis der gesetzlichen Erben. Der Erblasser kann den Verzichtenden allerdings, wenn er möchte, trotzdem durch Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen. Tut er das nicht, stehen dem Verzichtenden jedoch keine Erbansprüche zu und auch keine Pflichtteilsansprüche.
Der Erbverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich auch auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Durch einen Erbverzicht können sich die Pflichtteilsansprüche anderer Beteiligter vergrößern. Vielfach wird daher anstelle eines Erbverzichts ein bloßer Pflichtteilsverzicht ratsamer sein.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsberechtigter (Ehegatte, Abkömmling, Eltern) kann durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht beim Tod des Erblassers verzichten. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung. Durch den Pflichtteilsverzichtsvertrag scheidet der Verzichtende nicht aus dem Kreis der gesetzlichen Erben oder der durch ein Testament oder einen Erbvertrag begünstigten Personen aus. Schließt der Erblasser jedoch den Verzichtenden durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, kann der Verzichtende keinen Pflichtteil mehr beanspruchen. Der Erblasser gewinnt also durch den Pflichtteilsverzicht Gestaltungsfreiheit.
Der Pflichtteilsverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich auch auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Zuwendungsverzicht
Wer in einem bindend gewordenen Gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bedacht worden ist, kann auf das ihm Zugewendete durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten. So ein Zuwendungsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung. Durch den Zuwendungsverzichtsvertrag ist der Erblasser an die Begünstigung des Verzichtenden in dem Gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nicht mehr gebunden, er kann eine abweichende Verfügung von Todes wegen errichten.
Der Zuwendungsverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich auch auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Wenn wir für Sie einen Erbverzichtsvertrag, Pflichtteilsverzichtsvertrag oder Zuwendungsverzichtsvertrag vorbereiten sollen, teilen Sie uns bitte die Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID) des Erblassers und des Verzichtenden mit. Geben Sie bitte an, auf was verzichtet werden soll und ob der Verzichtende dafür eine Gegenleistung erhält. Außerdem reichen Sie uns bitte Kopien aller letztwilligen Verfügungen des Erblassers her. Zur Beurkundung eines Erbverzichts benötigen wir auch eine Kopie der Geburtsurkunde des Erblassers.
Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.