Grundstücksübertragung unter Ehegatten (ehebedingte Zuwendung)
Zu einer umfassenden Vorsorge unter Ehegatten gehört eine regelmäßige Überprüfung, ob die Vermögensverteilung unter den Ehepartnern zweckmäßig ist oder durch Vermögensübertragungen verbessert werden kann. Gehört das Haus oder die Wohnung einem Ehegatten allein oder beiden? Ist diese Zuordnung sinnvoll oder beruht sie auf Umständen, die sich inzwischen längst geändert haben?
Wenn beide Ehepartner zu den Anschaffungskosten beigetragen haben oder einen Kredit gemeinsam abzahlen, kann es richtig sein, auch beide gemeinsam als Eigentümer ins Grundbuch eintragen zu lassen. Umgekehrt kann es sich anbieten, nur bei einem der Ehegatten Vermögen zu bilden, wenn der andere unternehmerischen Risiken ausgesetzt ist oder Pflichtteilsansprüche einseitiger Kinder drohen. Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten und eine ausgewogene Vermögensverteilung unter den Eheleuten kann zu einer Reduzierung der Belastung durch Erbschaft- und Schenkungsteuer beitragen.
Vielleicht ist auch die Einbringung von Vermögenswerten in eine aus den Ehepartnern und womöglich den gemeinschaftlichen Kindern bestehende, vermögensverwaltende Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft) für Sie empfehlenswert.
Der Veräußerer kann sich einzelne Rechte vorbehalten (zum Beispiel einen Nießbrauch, ein Wohnrecht oder ein Rückforderungsrecht).
Bei einer Vermögensübertragung unter Ehegatten sollte man immer auch das eheliche Güterrecht und das Erbrecht im Blick haben. Möglicherweise muss ein Ehevertrag, ein Testament oder ein Erbvertrag angepasst werden. Vielleicht sollte ergänzend ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Wir beraten Sie gern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir generell keine Beurkundungen vornehmen, die bei drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder drohender Insolvenz den Zugriff von Gläubigern vereiteln sollen. Solche Versuche, in letzter Minute Vermögen bei Seite zu schaffen, sind fast immer strafbar und unterliegen der Anfechtung.
Zur Vorbereitung einer Immobilienübertragung unter Ehepartnern (ehebedingten Zuwendung) teilen Sie uns bitte die Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID) des Veräußerers und des Erwerbers, Ihren ehelichen Güterstand sowie die Grundbuchdaten (Grundbuchbezirk und Blattnummer) des zu übertragenden Objekts mit. Falls sich der Veräußerer einzelne Rechte vorbehalten möchte, geben Sie das bitte an. Wenn Sie bereits einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag geschlossen oder ein Testament errichtet haben, reichen Sie uns bitte eine Kopie davon her.
Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.