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Scheidungsfolgenvereinbarung

Sie möchten Ihre Ehe einvernehmlich scheiden lassen?

Zahlreiche Scheidungsfolgen können Sie außerhalb des Gerichtsverfahrens in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Dabei bestimmen die Ehegatten selbst, was sie miteinander vereinbaren. Das Scheidungsverfahren wird entlastet und verkürzt, die Gerichtsgebühren reduzieren sich.

Sie können sich über den Ausgleich des Zugewinns und die Aufteilung Ihres Vermögens einigen. Oft vereinbaren die Scheidungswilligen Gütertrennung und gleichen den bisher entstandenen Zugewinn durch eine Abfindungszahlung oder durch die Übertragung von Vermögensgegenständen aus. Sie können aber auch auf einen Zugewinnausgleich verzichten. Soweit Ihnen Vermögensgegenstände (zum Beispiel ein Haus) gemeinsam gehören, können Sie festlegen, ob ein Ehepartner den Gegenstand allein übernehmen oder der Gegenstand verkauft werden soll. Auch über gemeinschaftliche Schulden sollten Sie eine Bestimmung treffen.

Ansprüche auf Trennungsunterhalt (also den Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung) können beziffert werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich in der notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Ein Verzicht auf künftige Ansprüche auf Trennungsunterhalt ist rechtlich nicht möglich.

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (also den Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung) können festgelegt werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich in der notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Möglich ist auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.

Sie können vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich (also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgung) nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt oder ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Zum Beispiel können Sie abmachen, den Versorgungsausgleich nur hinsichtlich bestimmter Anrechte durchzuführen.

Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, möchten Sie vielleicht in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung den Umgang mit den Kindern und das Sorgerecht regeln. Sie können sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt oder eine Beschränkung der gesetzlichen Ansprüche des Kindes ist nicht zulässig.

Möglicherweise wollen Sie noch eine Regelung über die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer und den Ausgleich damit verbundener Nachteile treffen.

Auch ein Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche ist denkbar.

Für eine einvernehmliche Scheidung Ihrer Ehe brauchen Sie mindestens einen Rechtsanwalt. Der Anwalt darf nicht beide Ehegatten zugleich vertreten. Es ist daher grundsätzlich auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ratsam, dass jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragt.

Wir empfehlen, die Scheidungsanwälte schon vor Ihrer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zu beauftragen, auch wenn das die Anwaltsgebühren  erhöht. Nur so kann Ihr Anwalt Sie im Hinblick auf die Scheidungsfolgenvereinbarung beraten und Sie vor Fehlentscheidungen schützen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Höhe von Unterhaltsansprüchen nicht selbst berechnen. Bitte lassen Sie das von Ihrem Rechtsanwalt erledigen.

Wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden lassen möchten, teilen Sie uns bitte die Personalien (Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Steuer-ID) beider Ehepartner, das Datum und den Ort der Eheschließung (Standesamt) sowie Ihre Regelungswünsche mit. Bitte geben Sie auch an, ob schon ein Scheidungsantrag gestellt ist (gegebenenfalls von wem und bei welchem Gericht). Informieren Sie uns bitte auch, welche Staatsangehörigkeit/en und welchen gewöhnlichen Aufenthaltsort Sie bei Eheschließung jeweils hatten und welche Sie bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung haben. Falls für Ihre Ehe bereits ein Ehevertrag besteht, reichen Sie uns bitte eine Kopie davon her.

Ehevertrag

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.