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Grundbuchberichtigung im Erbfall

Verstirbt ein Grundstückseigentümer oder jemand, für den ein Recht im Grundbuch eingetragen war, muss das Grundbuch berichtigt werden, damit es die Rechtsverhältnisse wieder zutreffend wiedergibt. Wird die Berichtigung auf die Erben innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt, fallen dafür keine Grundbuchgebühren an.

Zur Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung eines Erbscheins oder die beglaubigte Abschrift eines vom Nachlassgericht eröffneten notariellen Testaments oder Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll einzureichen. Hat der Erblasser nur ein eigenhändiges Testament oder gar keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, braucht man also stets einen Erbschein.

In den meisten Fällen bedarf der Antrag zur Grundbuchberichtigung auf die Erben keiner Mitwirkung eines Notars. Selbstverständlich können wir aber gern einen Grundbuchberichtigungsantrag für Sie entwerfen und uns um die Berichtigung des Grundbuchs für Sie kümmern.

In jedem Fall erforderlich ist die Mitwirkung eines Notars, wenn der Erblasser als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen war. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (soweit möglich in notarieller Form) vorzulegen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für die Gesellschaft überhaupt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert, schauen Sie bitte auch in den Kaufvertrag, mit dem die Gesellschaft den Grundbesitz erworben hat. Oft sind dort zumindest Fragmente eines Gesellschaftsvertrags zu finden, insbesondere eine Regelung darüber, was passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Außerdem müssen die Erben des verstorbenen Gesellschafters und die übrigen Gesellschafter in notariell beglaubigter Form erklären, welche Regeln für die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters gelten. Daraus ergibt sich dann, auf wen der Anteil des verstorbenen Gesellschafters übergegangen und auf welche Weise das Grundbuch zu berichtigen ist.

Zur Vorbereitung eines Grundbuchberichtigungsantrags im Erbfall benötigen wir von Ihnen die Personalien des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum), die Personalien der Erben (Name, Geburtsdatum, Anschrift), die Grundbuchblattbezeichnung (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Blattnummer) sowie den Erbnachweis (Erbschein in Ausfertigung oder eröffnetes notarielles Testament bzw. Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Abschrift) und – falls vorhanden – den Gesellschaftsvertrag.

Erbscheinsantrag

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.