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GmbH Gesellschafterbeschlüsse

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden normalerweise in Versammlungen gefasst. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Formen der Beschlussfassung zulassen.

Manche Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Das gilt vor allem für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz und einige andere strukturrelevante Beschlüsse (wie z.B. die Zustimmung zur Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens).

Keiner notariellen Beurkundung bedürfen Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen oder die Änderung ihrer konkreten Vertretungsbefugnis, die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder die Auflösung der Gesellschaft.

Die gefassten Beschlüsse müssen in aller Regel von den Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Zur Vorbereitung der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses teilen Sie uns bitte Ihre Firma und Handelsregisternummer, die Personalien der Gesellschafter und die Höhe ihrer jeweiligen Anteile sowie den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse mit. Wenn möglich übersenden Sie uns bitte die aktuelle Gesellschafterliste und die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags.

Natürlich entwerfen wir Ihnen auch gern Beschlüsse, die keiner notariellen Beurkundung bedürfen.

Zur Vorbereitung einer Handelsregisteranmeldung benötigen wir von Ihnen Ihre Firma und Handelsregisternummer sowie das Original des anzumeldenden Beschlusses.

GmbH Kapitalveränderungen

GmbH Auflösung

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.