Nach oben scrollen

Fremdsprachen

Normalerweise ist die Beurkundungssprache Deutsch.

Beglaubigungsvermerke (Unterschriftsbeglaubigungen und Abschriftsbeglaubigungen) erstellen wir auf Ihren Wunsch gern auch auf Englisch, Spanisch, Italienisch, Französisch, Portugiesisch, Dänisch oder Niederländisch.

Beurkundungen können bei Notar Dr. Bonneß auch auf Englisch, Spanisch, Italienisch oder Französisch erfolgen. Wir entwerfen allerdings keine fremdsprachigen Urkundstexte und übersetzen auch weder deutschsprachige Urkundstexte in eine Fremdsprache, noch fremdsprachige Urkundstexte ins Deutsche. Wenn Sie zu einem Urkundstext eine schriftliche Übersetzung benötigen, lassen Sie diese bitte von einem hauptberuflichen Übersetzer erstellen, der auf das Übersetzen juristischer Texte spezialisiert ist.

Die Beurkundung kann nur in einer Sprache erfolgen, die alle Beteiligten und der Notar sicher verstehen und in der sich alle Beteiligten und der Notar sicher ausdrücken können. Wenn ein Beteiligter der Beurkundungssprache nicht hinreichend kundig ist, muss zur Beurkundung ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Das kann vernünftigerweise nur ein zugelassener Gerichtsdolmetscher sein, der auf das Übersetzen juristischer Texte spezialisiert ist.

Gern nennen wir Ihnen Namen und Telefonnummern von Übersetzern und Dolmetschern für Ihre Fremdsprache.

Was möchten Sie als nächstes tun?

Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.