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Erbteilsübertragung

Wenn eine verstorbene Person von mehreren Personen beerbt wird, entsteht mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft, die aus sämtlichen Erben besteht. Das gesamte Vermögen des Erblassers (einschließlich etwaiger Schulden) geht mit dem Erbfall als Gesamtheit auf diese Erbengemeinschaft über. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu, und die Erben können nur gemeinsam über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände verfügen.

Ein einzelner Miterbe kann zwar, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Er kann aber seinen gesamten Anteil an der Erbengemeinschaft (also seinen Bruchteil an dem noch nicht verteilten Vermögen des Erblassers) durch Vertrag auf jemand anderen übertragen, ihn also z.B. auch verkaufen oder verschenken.

So ein Erbteilsübertragungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten (also an jemand, der nicht zu den Erben des Erblassers zählt), haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht.

Mit der Übertragung des Erbteils gehen alle noch zum Nachlass gehörenden Gegenstände (einschließlich etwaiger Schulden) anteilig auf den Erwerber über. Der Erwerber wird dadurch zwar nicht Erbe des Erblassers, er tritt aber in die Gemeinschaft ein, denen der noch unverteilte Nachlass des Erblassers gemeinsam zusteht. Die Erbteilsübertragung befreit den Veräußerer nicht von seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten.

Zur Vorbereitung eines Erbteilsübertragungsvertrags benötigen wir von Ihnen die Personalien des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort), die Personalien der Vertragsparteien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID), möglichst auch die Personalien aller Miterben (Name, Geburtsdatum, Anschrift), die Größe des übertragenen Erbteils und die Höhe der etwaigen Gegenleistung (Kaufpreis).

Erbauseinandersetzung

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.