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Erbschein

Mit einem Erbschein weist der Erbe nach, dass er den Erblasser beerbt hat. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Sie können den Erbscheinsantrag entweder direkt beim Nachlassgericht stellen oder von einem Notar beurkunden lassen, die Gebühren sind die gleichen. Wir empfehlen die Beurkundung beim Notar.

Das Erbrecht kann sich entweder aus einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben (wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat).

Zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags benötigen wir von Ihnen immer folgende Informationen: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, letzter gewöhnlicher Aufenthalt, Sterbedatum und Sterbeort des Erblassers sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift aller Erben. Bitte geben Sie an, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen (also Testamente oder Erbverträge) hinterlassen hat und reichen Sie uns diese vollständig her. Nach dem Tod des Erblassers müssen alle Verfügungen von Todes wegen im Original beim Nachlassgericht eingereicht und eröffnet werden (auch solche, die durch spätere Verfügungen des Erblassers widerrufen wurden). Außerdem brauchen wir eine Sterbeurkunde des Erblassers.

Wenn sich Ihr Erbrecht aus einem Testament oder einem Erbvertrag ergibt, reichen diese Unterlagen normalerweise aus. Falls einzelne Erben durch Scheidung, Tod oder Erbausschlagung weggefallen sind, legen Sie uns darüber bitte auch entsprechende Nachweise vor.

Ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten, geben Sie bitte zusätzlich an, auf welchem Verhältnis (Ehe, Verwandtschaft) Ihr Erbrecht und das der übrigen Erben beruht und welche anderen Personen durch Scheidung, Tod oder Erbausschlagung weggefallen sind, die vorrangig erbberechtigt gewesen wären (z.B. frühere Ehegatten, verstorbene Verwandte). Das persönliche Verhältnis (Ehe bzw. Verwandtschaft) zwischen Erben und Erblasser ist lückenlos durch öffentliche Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Urkunden über Namensänderungen) nachzuweisen. Ebenso der Wegfall von Personen, die vorrangig erbberechtigt gewesen wären (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde, Ausschlagungserklärung). Je nach Sachverhalt können weitere Informationen und Nachweise erforderlich werden. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Testamentsvollstreckerzeugnis

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.