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Erbauseinandersetzung

Wenn eine verstorbene Person von mehreren Personen beerbt wird, entsteht mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft, die aus sämtlichen Erben besteht. Das gesamte Vermögen des Erblassers (einschließlich etwaiger Schulden) geht mit dem Erbfall als Gesamtheit auf diese Erbengemeinschaft über. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu, und die Erben können nur gemeinsam über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände verfügen. Es gehen also nicht etwa einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände mit dem Erbfall in das alleinige Eigentum einzelner von mehreren Erben über, selbst wenn der Erblasser das in seinem Testament so angeordnet hat („Mein Sohn bekommt mein Haus, meine Tochter mein Wertpapierdepot.“).

Zur Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben müssen die Erben eine Erbauseinandersetzung durchführen. Der Begriff „Auseinandersetzung“ meint nicht, dass die Erben sich streiten, sondern bezieht sich auf die Übertragung von Vermögenswerten auf einzelne von mehreren vorher gemeinsam Berechtigten.

Falls bei der Erbauseinandersetzung Immobilien oder GmbH-Anteile zu übertragen sind, bedarf der Erbauseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung. Dann müssen auch alle Leistungen, Gegenleistungen und sonstigen Absprachen, von denen die Erben ihre Einigung über die Übertragung der Immobilien oder der GmbH-Anteile abhängig machen, in dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mitbeurkundet werden, weil er sonst die getroffene Vereinbarung nicht vollständig wiedergibt. Einigen sich z.B. die beiden Erben, dass der eine von Ihnen das Haus des Erblassers und der andere das Wertpapierdepot erhält, bedarf auch die Absprache über die Übertragung des Wertpapierdepots der notariellen Beurkundung, weil sich der Erbe, der das Wertpapierdepot erhalten soll, nicht mit der Übertragung des Hauses auf den anderen Miterben einverstanden erklärt hätte, wenn ihm nicht im Gegenzug das Wertpapierdepot versprochen worden wäre. Die Notwendigkeit, alle Absprachen zu beurkunden, kann dazu führen, dass die gesamte Nachlassaufteilung zum Inhalt der notariellen Urkunde gemacht werden muss. Denkbar ist aber natürlich auch, dass die Erben zunächst nur einen Teil des Nachlasses auseinandersetzen wollen und darüber eine Regelung treffen möchten, die von der Aufteilung des restlichen Nachlasses unabhängig sein soll.

Zur Vorbereitung eines Erbauseinandersetzungsvertrags benötigen wir von Ihnen die Personalien des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort) und aller Erben (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID) sowie eine genaue Aufstellung darüber, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände erhalten soll oder bereits erhalten hat. Falls einzelne Erben noch eine Ausgleichszahlung zu erbringen haben, geben Sie das bitte ebenfalls an.

Erbteilsübertragung

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.