Nach oben scrollen

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft, bei der im Prinzip nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Sie muss mindestens einen Gesellschafter (Aktionär) haben. In der Satzung wird ein bestimmtes Kapital (das sogenannte Grundkapital) festgelegt, das die Gründer der Gesellschaft zur freien Verfügung überlassen müssen.

Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 EUR. Die Gründer verpflichten sich zur Aufbringung des Grundkapitals, indem sie eine oder mehrere Aktien zeichnen. Die Satzung bestimmt, ob die Einlagen in Geld oder durch Übertragung von anderen Gegenständen (sogenannten Sacheinlagen) zu erbringen sind. Sind Einlagen in Geld vorgesehen, können sie auch nur in Geld geleistet werden. Die Einlage von anderen Gegenständen reicht dann nicht aus. Die Geldeinlagepflicht kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Aktionär zwar Geld einzahlt, aber sich im Gegenzug von der Gesellschaft etwas abkaufen lässt (sogenannte verdeckte Sacheinlage). Die Einlage darf dem Aktionär auch nicht von der Gesellschaft zurückgewährt werden, etwa in Form eines Darlehens. Sieht die Satzung Sacheinlagen vor, muss dem Handelsregister nachgewiesen werden, dass die eingebrachten Gegenstände mindestens den Ausgabebetrag der Aktien erreichen. Einlagen auf das Grundkapital dürfen erst nach Errichtung der AG beim Notar geleistet werden.

Jede AG braucht einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat muss mindestens drei Mitglieder haben, für größere Gesellschaften sind noch mehr Aufsichtsratsmitglieder vorgeschrieben.

Eine AG wird normalerweise durch ihren Vorstand vertreten. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Vorstandsmitglieder müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel keinem Berufsverbot unterliegen und nicht wegen bestimmter Delikte vorbestraft sein). Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat gewählt und überwacht. Vorstandsmitglieder können die AG nicht bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern vertreten; insoweit wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten.

Die Gründung einer AG bedarf der notariellen Beurkundung. Zur Vorbereitung teilen Sie uns bitte mit, wie die Gesellschaft heißen soll (Firma), wo sie ihren Sitz haben wird, wie die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet und welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft haben soll. Außerdem den Betrag des Grundkapitals, die Art und Stückelung der Aktien, die Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Gründer, die Zahl und Nennbeträge der von ihnen jeweils zu übernehmenden Aktien und die Art und Höhe der zu leistenden Einlagen. Schließlich benötigen wir die Namen, Geburtsdaten, Berufe und Anschriften aller Aufsichtsratsmitglieder sowie die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Vorstandsmitglieder und Angaben zu deren Vertretungsbefugnis. Wenn schon ein Abschlussprüfer gewählt werden soll, geben Sie bitte auch diesen an.

Die Gründer haben über den Hergang der Gründung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen und darüber ebenfalls einen schriftlichen Bericht zu erstatten. In vielen Fällen ist außerdem noch eine Prüfung durch einen externen Gründungsprüfer erforderlich. Die Gründungsberichte und Gründungsprüfungsberichte müssen zum Handelsregister eingereicht werden.

Die Anmeldung der Gründung einer AG zum Handelsregister ist von allen Gründern, allen Aufsichtsratsmitgliedern und allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

AG Hauptversammlung

Was möchten Sie als nächstes tun?

Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.