Internationales

Andere Länder, andere Sitten. Das gilt auch für die Gesetze.

Wenn Sie eine notarielle Urkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, beachten Sie bitte, dass der deutsche Notar ausländische Rechtsvorschriften nicht kennt und daher auch keine Urkunden entwerfen kann, die den Erfordernissen einer ausländischen Rechtsordnung genügen.

Soll die Urkunde im Ausland verwendet werden, empfiehlt es sich daher, den Text der Urkunde von einem mit der ausländischen Rechtsordnung vertrauten Juristen (etwa einem dortigen Rechtsanwalt oder Notar) entwerfen zu lassen. Der deutsche Notar kann dann Ihre Unterschrift unter dem vorformulierten Text beglaubigen oder eine Beurkundung vornehmen.

Urkunden deutscher Notare bedürfen zur Verwendung im Ausland oft noch einer Apostille oder Legalisation. Die Apostille erhalten Sie beim Landgericht. Für eine Legalisation benötigen Sie normalerweise zunächst eine Zwischenbeglaubigung durch das Landgericht. Wegen der eigentlichen Legalisation wenden Sie sich anschließend im Regelfall an die konsularische Vertretung des Ziellandes. Wir informieren Sie gern, welche Erfordernisse für welches Land bestehen. In Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich werden Urkunden deutscher Notare ohne Apostille oder Legalisation akzeptiert.

Beurkundungen können bei Notar Dr. Bonneß in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sofern Sie den fertigen Text der Urkunde mitbringen, ist auch eine Beurkundung in französischer oder spanischer Sprache möglich.

Beglaubigungsvermerke (Unterschriftsbeglaubigungen und beglaubigte Fotokopien) können wir in deutscher, englischer, französischer, spanischer, italienischer, portugiesischer, dänischer oder niederländischer Sprache erstellen.