Wohnungseigentum

Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und mehr.

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wohnungen oder Häuser, die unterschiedlichen Eigentümern gehören sollen, müssen die einzelnen Wohnungen oder Häuser zunächst rechtlich verselbständigt werden. Das geschieht, indem der Grundstückseigentümer durch notarielle Teilungserklärung das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz in mehrere Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten aufteilt.

Dabei wird jeweils ein Bruchteil des Eigentums an dem Grundstück mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden. Außerdem lassen sich einzelnen Einheiten Sondernutzungsrechte zuordnen, die den jeweiligen Eigentümer dieser Einheit berechtigen, bestimmte Grundstücksteile wie zum Beispiel Gartenflächen oder einen Kfz-Stellplatz allein zu nutzen.

Eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz wird üblicherweise gewählt, wenn Grundstücke mit Eigentumswohnungen, Reihenhäusern und Doppelhaus-hälften bebaut werden. Sie kann aber auch dort in Frage kommen, wo ein Grundstück mit mehreren Einzelhäusern bebaut werden soll, eine Realteilung des Grundstücks jedoch aus baurechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

Die Rechtsverhältnisse der einzelnen Miteigentümer untereinander werden durch eine Gemeinschaftsordnung geregelt, die Anlage der notariellen Teilungserklärung ist. Inhalt und Umfang dieser Gemeinschaftsordnung hängen von der Größe und Komplexität der Gemeinschaft ab.

Zur Aufteilung in Wohnungs- oder Teileigentum benötigt der Eigentümer geeignete Aufteilungspläne und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauamts.