Überlassungsvertrag

Zur vorweggenommenen Erbfolge oder aus anderen Gründen.

Von Überlassungsverträgen spricht man bei der im wesentlichen unentgeltlichen Übertragung von Grundbesitz. Häufig dienen solche Übertragungen der vorweggenommenen Erbfolge. Aber auch eine zweckmäßige Vermögensverteilung unter Ehegatten kann Motiv eines Überlassungsvertrags sein.

Oft behält sich der Veräußerer ein lebenslanges Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht vor. Der Nießbrauch kann so geregelt werden, dass dem Veräußerer sämtliche Nutzungen des Objekts zustehen, er aber auch alle Lasten zu tragen hat.

Mitunter werden auch Gegenleistungen in Form von Rentenzahlungen (als Leibrente oder dauernde Last), einer Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers oder der Verpflichtung zu Pflegeleistungen vereinbart.

Möchte der Veräußerer verhindern, dass das übergebene Objekt ohne seine Zustimmung weiter übertragen oder belastet wird, kann er sich für bestimmte Fälle ein Rückforderungsrecht vorbehalten.