Bauträgervertrag

Wenn das Haus erst noch gebaut werden soll.

Als Bauträgervertrag bezeichnet man den Kauf einer erst noch zu erstellenden Immobilie. Soll der Verkäufer nicht nur das Grundstück liefern, sondern darauf auch ein Gebäude errichten, bilden Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag eine rechtliche Einheit. Das bedeutet, dass sie insgesamt notariell beurkundet werden müssen. Wird beim Notar nur der Kaufvertrag über das Grundstück protokolliert, der Bauvertrag hingegen ohne Notar abgeschlossen, sind Kaufvertrag und Bauvertrag unwirksam. Das kann auch dann gelten, wenn Verkäufer und Baufirma zwar rechtlich verschiedene Unternehmen sind, zwischen ihnen jedoch eine wirtschaftliche Verflechtung besteht.

Ist das Bauvorhaben bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht fertig gestellt, gelten besondere Regeln, die bei der Vertragsgestaltung zwingend zu beachten sind. Insbesondere müssen die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung eingehalten werden, die eine Zahlung des Kaufpreises nach Baufortschritt und zusätzliche Sicherheiten für den Käufer vorsehen. Von diesen Bestimmungen darf zu Lasten des Käufers nicht abgewichen werden.

Beim Bauträgervertrag handelt es sich meist um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer (der Baufirma) und einem Verbraucher (dem Käufer). Zum Schutz des Verbrauchers vor Übereilung dürfen solche Verträge im Regelfall nur beurkundet werden, wenn dem Verbraucher der Text des beabsichtigten Vertrags mindestens vierzehn Tage vor der Beurkundung vorgelegen hat.

Ein Merkblatt mit weiterführenden Informationen zum Bauträgervertrag finden Sie unter Downloads.