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General- und Vorsorgevollmacht

Eine General- und Vorsorgevollmacht ist kurz gesagt eine Vollmacht für alle Angelegenheiten, für die man überhaupt eine Vollmacht erteilen kann.

Viele Menschen möchten mit der Erteilung einer solchen Vollmacht Vorsorge treffen für den Fall, dass sie eines Tages krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Sie wollen vermeiden, dass dann für sie vom Gericht ein Betreuer eingesetzt wird.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist nämlich vorgesehen, dass das Amtsgericht einen Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenkreis. Ein Betreuer darf immer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Bestellung eines zuverlässigen Bevollmächtigten für alle Angelegenheiten schließt damit die Einrichtung einer Betreuung aus.

Während ein Betreuer vom Gericht überwacht wird und für zahlreiche Vorgänge eine gerichtliche Genehmigung benötigt, kommt der Bevollmächtigte weitgehend ohne gerichtliche Kontrollen aus. Nur für einige sehr weitreichende Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich und bei der Aufenthaltsbestimmung braucht auch ein Bevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Viele Vollmachtgeber hätten es am Liebsten, wenn die Vollmacht nur und erst dann gelten würde, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Eine solche bedingte Vollmacht wäre aber praktisch weitgehend unbrauchbar, weil der Bevollmächtigte nur schwer nachweisen könnte, dass die Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht vorliegen. Selbst ein aktuelles ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers würde in vielen Fällen keine Gewissheit bringen. Empfehlenswert ist daher normalerweise die Erteilung einer unbedingten Vollmacht, die bereits wirksam ist und verwendet werden kann, wenn der Vollmachtgeber noch gesund ist. Das Risiko, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht dann schon zu einem Zeitpunkt verwendet, zu dem der Vollmachtgeber das noch nicht gewollt hat, muss natürlich abgewogen werden. Der Vollmachtgeber ist an alles gebunden, was sein Bevollmächtigter mit der Vollmacht anstellt. Allerdings macht sich der Bevollmächtigte schadensersatzpflichtig, wenn er gegen den erkennbaren Willen des Vollmachtgebers handelt. Der Schlüssel dürfte hier eher in der Auswahl des Bevollmächtigten und in der Aufbewahrung der Vollmachtsurkunden liegen.

Man kann mehrere Personen bevollmächtigen. Dann muss man sich überlegen, ob sie jeweils einzeln oder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sein sollen. Eine Stufenfolge, wonach der Zweitbevollmächtigte nur handeln kann, wenn der Erstbevollmächtigte nicht zur Verfügung steht, ist unpraktikabel, weil der Zweitbevollmächtigte die Voraussetzungen für den Gebrauch seiner Vollmacht kaum nachweisen könnte.

In der Regel wird es sinnvoll sein, dem Bevollmächtigten die Erteilung von Untervollmachten zu gestatten, soweit das nicht wiederum Generalvollmachten sind.

Soll man dem Bevollmächtigten auch erlauben, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit anderen Personen, die der Bevollmächtigte ebenfalls vertreten kann, vorzunehmen? Wenn derselbe Bevollmächtigte für beide Seiten tätig wird, birgt das die Gefahr eines Interessenkonflikts. Aber ein Bedürfnis für solche Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen besteht insbesondere im familiären Bereich und im Wirtschaftsleben gar nicht so selten. Und ein Verbot ließe sich ohnehin verhältnismäßig leicht umgehen. Man sollte sich überlegen, wem man die Vollmacht erteilt. 

Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht ist letztlich Vertrauenssache. Der Bevollmächtigte kann mit der Vollmacht nahezu alles tun. Das kann gut oder schlecht sein.

Für manche Angelegenheiten muss die General- und Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht dann nicht aus. Das gilt zum Beispiel bei Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch (etwa wenn ein Haus verkauft oder beliehen werden soll) und Anmeldungen zum Handelsregister. Auch Banken akzeptieren eine General- und Vorsorgevollmacht meist nur, wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Wir empfehlen die notarielle Beurkundung Ihrer General- und Vorsorgevollmacht.

Wenn wir für Sie eine General- und Vorsorgevollmacht entwerfen sollen, teilen Sie uns bitte Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und die Ihrer Bevollmächtigten mit.

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