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Ehevertrag

In einem Ehevertrag können Sie als Ehepaar Vorsorge treffen für den Fall, dass es doch irgendwann zur Scheidung kommt. Man kann den Ehevertrag vor oder nach der Heirat schließen. Ein Ehevertrag bedarf notarieller Beurkundung.

Typische Regelungsgebiete sind die Wahl des Güterstands, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Sie können auch erbrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern oder zum Sorgerecht treffen.

Wenn für Ihre Ehe deutsches Recht gilt, leben Sie normalerweise im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Scheidungsfall verglichen wird, um wie viel jeder Ehegatte sein Vermögen während der Ehe gegenüber seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung vermehrt hat. Dieser Zugewinn wird im Scheidungsverfahren ausgeglichen: Der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, muss dem Ehegatten, der den kleineren Zugewinn erzielt hat, von der Differenz die Hälfte abgeben. Durch Ehevertrag können Sie den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ganz ausschließen oder modifizieren. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren, was über den vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinaus auch Auswirkungen auf das Erbrecht hat. Wir beraten Sie gern zu den einzelnen Regelungsmöglichkeiten.

Nach einer Ehescheidung kann ein Ehepartner Unterhaltsansprüche gegen den anderen haben (zum Beispiel wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder wegen Krankheit). Im Einzelnen hängt die Unterhaltsberechtigung von den Lebensumständen und den Einkommensverhältnissen ab. Im Ehevertrag können Sie auf nachehelichen Unterhalt verzichten, die Unterhaltsansprüche modifizieren, aber auch Unterhaltsansprüche über das gesetzlich geschuldete Maß hinaus vereinbaren. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt (also auf den Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung) ist nicht möglich.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden im Scheidungsverfahren die Versorgungsanwartschaften (also die Anrechte auf eine Altersversorgung), die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Bei diesem Versorgungsausgleich wird von den in der Ehezeit erworbenen Anrechten jedes Ehepartners jeweils die Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen. Sie können den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen oder modifizieren.

Ein Ehevertrag lässt sich mit Vereinbarungen zum Erbrecht verbinden. Zum Beispiel können die Ehegatten auf ihre Pflichtteilsansprüche am Nachlass des anderen Ehegatten oder (eher selten) auf ihre gegenseitigen Erbansprüche verzichten. Möglich ist auch die Kombination mit einem Erbvertrag.

Der Ehevertrag kann für den Scheidungsfall bereits Regelungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern und zum Sorgerecht enthalten. In einem vorsorgenden Ehevertrag wird das aber eher selten vereinbart.

Im Scheidungsverfahren prüft das Familiengericht, ob der Ehevertrag eine angemessene Regelung darstellt. Das nennt sich richterliche Inhalts- und Ausübungskontrolle. Ein Ehevertrag, der nach Überzeugung des Familiengerichts schon im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unangemessen war (weil er zum Beispiel einen unterlegenen Ehepartner einseitig stark benachteiligte), ist unwirksam. Die Unwirksamkeit erstreckt sich dann auch auf solche Vertragsbestimmungen, die für sich allein betrachtet unbedenklich wären. War der Ehevertrag zwar im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angemessen, haben sich jedoch die Lebensverhältnisse der Ehepartner nach Abschluss des Ehevertrags gravierend verändert, kann das Familiengericht die Vertragsbestimmungen an die veränderten Lebensverhältnisse anpassen. Sie sollten sich daher bei Abschluss eines Ehevertrags stets fragen, ob die getroffenen Vereinbarungen für beide Ehepartner angemessen und ausgewogen sind. Und Sie sollten bei einer Veränderung Ihrer Lebensverhältnisse (zum Beispiel bei Geburt gemeinsamer Kinder oder Reduzierung Ihrer Berufstätigkeit) überprüfen, ob der Ehevertrag noch zu Ihrer veränderten Situation passt oder an die neuen Verhältnisse angepasst werden muss.

Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, teilen Sie uns bitte Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Steuer-ID), Datum und Ort der Eheschließung (Standesamt) sowie Ihre Regelungswünsche mit. Informieren Sie uns bitte auch, welche Staatsangehörigkeit/en und welchen gewöhnlichen Aufenthaltsort Sie bei Eheschließung haben oder hatten und welche Sie bei Abschluss des Ehevertrags haben. Falls für Ihre Ehe bereits ein Ehevertrag besteht, reichen Sie uns bitte eine Kopie davon her.

Scheidungsfolgenvereinbarung

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.